Steuern auf ETFs

und das richtige Depot finden

Steuern auf ETFs müssen dich nicht abschrecken. In diesem Ratgeber erfährst du, welche Steuern auf ETF Gewinne anfallen und wie Abgeltungssteuer, Vorabpauschale, Teilfreistellung und Freistellungsauftrag funktionieren. So stellst du dein ETF Depot steuerlich optimal auf.

Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer ist die pauschale Steuer auf Kapitalerträge, also auf Gewinne aus ETFs, Aktien, Zinsen oder Dividenden. Seit 2009 beträgt sie einheitlich 25 %. Zusätzlich kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Steuer (das sind 1,375 % vom Ertrag) und ggf. Kirchensteuer (je nach Bundesland ca. 8–9 % auf die Steuer) hinzu. Unterm Strich ergibt das eine Gesamtbelastung von rund 26–28 % auf deine ETF-Erträge. Diese Steuer wird direkt von deiner Depotbank einbehalten und ans Finanzamt abgeführt. Du musst dich in der Regel also nicht selbst darum kümmern.

Wichtig zu wissen: Gewinne aus ETFs sind bis zu einem Freibetrag steuerfrei. Als Single steht dir pro Jahr ein sogenannter Sparer Pauschbetrag von 1.000 € zu (für gemeinsam Veranlagte 2.000 €). Solange deine gesamten Kapitalerträge unter diesem Betrag bleiben, fällt keine Abgeltungssteuer an. Damit die Bank das berücksichtigt, musst du einen Freistellungsauftrag einrichten (mehr dazu weiter unten). Hast du einen Freistellungsauftrag über 1.000 € gestellt, bleibt z.B. eine ETF Ausschüttung von 200 € komplett steuerfrei. Erst Erträge oberhalb des Freibetrags werden mit Abgeltungssteuer belegt.

Beispiel Abgeltungssteuer: Du verkaufst ETF-Anteile mit 1.000 € Gewinn. Ohne Freibetrag behält die Bank davon 25 % = 250 € Abgeltungssteuer ein. Darauf kommen ~13,75 € Soli (5,5 % von 250 €). Insgesamt gehen rund 264 € an Steuern ab. Besitzt du hingegen noch freien Freibetrag, zieht die Bank entsprechend weniger oder gar keine Steuer ein.

Tipp: Hast du nur geringe Einkünfte und dein persönlicher Einkommensteuersatz liegt unter 25 %, kannst du zu viel gezahlte Abgeltungssteuer über die Steuererklärung zurückholen. In diesem Fall prüft das Finanzamt die sogenannte Günstigerprüfung. Ist dein persönlicher Steuersatz niedriger, erhältst du die Differenz erstattet.

Steuern auf ETFs: Abgeltungsteuer läuft automatisch; Freistellungsauftrag nutzen

Vorabpauschale

Die Vorabpauschale ist eine Besonderheit bei thesaurierenden ETFs (also ETFs, die keine Dividenden ausschütten, sondern Erträge wieder anlegen). Damit auch hier der Staat jährlich einen kleinen Teil Steuern erhält, wurde die Vorabpauschale eingeführt. Sie ist im Grunde eine fiktive Ausschüttung, auf die Steuern anfallen – selbst wenn du nichts ausgezahlt bekommst. Aber keine Sorge: Die Beträge sind relativ gering und die Depotbank berechnet und verbucht alles automatisch für dich.

Wann fällt die Vorabpauschale an?
Die Vorabpauschale fällt nur an, wenn der vom BMF (Bundesministerium der Finanzen) veröffentlichte Basiszins (> 0) einen Basisertrag ergibt und nach Abzug etwaiger Ausschüttungen noch ein positiver Rest bleibt. Nach den Nulljahren 2021/2022 ist der Basiszins seit 2023 wieder positiv. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen (z. B. Vorabpauschale 2024 → 2. 1. 2025) und wird dann besteuert.

Wie wird sie berechnet? Vereinfacht gesagt ermittelt die Bank einen Basisertrag: Dazu wird der Wert deines ETF-Anteils zu Jahresbeginn mit dem Basiszins (zu 70 % angesetzt) multipliziert. Von diesem Basisertrag werden eventuelle Ausschüttungen des ETFs im Jahr abgezogen. Bleibt ein positiver Rest, ist das die Vorabpauschale. Auf die Vorabpauschale selbst zahlst du dann 25 % Abgeltungssteuer (zzgl. Soli/Kirchensteuer). Die Steuer darauf bucht die Bank direkt von deinem Verrechnungskonto ab.

Beispiel Vorabpauschale: Dein ETF ist am 1. Januar 10.000 € wert. Der maßgebliche Basiszins liegt bei 2 %, davon 70 % ergibt ein Basisertrag von 140 €. Angenommen, der ETF hat im Jahr nichts ausgeschüttet, wären diese 140 € die Vorabpauschale. Darauf zieht die Bank 35 € Abgeltungssteuer ein (25 % von 140 €, Soli ignorieren wir hier der Einfachheit). Hast du einen Freistellungsauftrag, würde dieser Betrag erst von deinem Freibetrag abgezogen – so kannst du die Steuer eventuell vermeiden. Wenn dein ETF im Jahr stark gestiegen ist, bleibt der überschüssige Gewinn über dem Basisertrag übrigens steuerlich aufgeschoben bis zum Verkauf.

Gut zu wissen: Die Vorabpauschale ist keine Zusatzsteuer obendrauf, sondern eine Vorauszahlung. Beim späteren Verkauf deiner ETF-Anteile wird sie angerechnet, damit du nicht doppelt besteuert wirst. Du musst dafür nichts weiter tun – das erledigt dein Broker automatisch in der Steuerberechnung. Wichtig für dich ist vor allem, genügend Guthaben auf dem Verrechnungskonto zu haben (oder einen ausreichenden Freistellungsauftrag), damit die Steuerabbuchung im Januar reibungslos klappt.

(Mehr Details findest du in unserem Ratgeber Vorabpauschale bei ETFs einfach erklärt, der die Berechnung und Hintergründe Schritt für Schritt aufzeigt.)


Teilfreistellung bei ETFs

Die Teilfreistellung bei ETFs bedeutet, dass ein Teil der Erträge steuerfrei bleibt. Dieser steuerfreie Anteil ist vom Gesetzgeber festgelegt und hängt von der Art des Anlageinstrumentes ab. Hintergrund: Investmentfonds müssen auf gewisse Erträge (z.B. Dividenden aus Deutschland oder Immobiliengewinne) bereits auf Fondsebene Steuern zahlen. Als Ausgleich werden Privatanleger von einem Teil der Abgeltungssteuer freigestellt. Für ETFs und Fonds gelten aktuell folgende Teilfreistellungen:

Teilfreistellung bei Fonds & ETFs
Fonds-Typ (ETF) Steuerfrei (Teilfreistellung) Steuerpflichtig
Aktienfonds/ETF (mind. 51 % Aktienanteil) 30 % 70 %
Mischfonds (mind. 25 % Aktienanteil) 15 % 85 %
Offener Immobilienfonds – Schwerpunkt Deutschland 60 % 40 %
Offener Immobilienfonds – Schwerpunkt Ausland 80 % 20 %

Für die meisten Anleger ist vor allem die 30 % Teilfreistellung bei Aktien ETFs relevant. Sie bedeutet: Nur 70 % deiner Erträge aus einem Aktien ETF werden überhaupt besteuert. 30 % bleiben komplett steuerfrei. Diese Regel greift automatisch, du musst sie nicht beantragen. Die Bank berücksichtigt die Teilfreistellung bei jeder Steuerberechnung von Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Verkäufen.

Beispiel Teilfreistellung: Du erhältst 100 € Dividende aus einem Aktien ETF. Dank 30 % Teilfreistellung bleiben 30 € steuerfrei, auf die restlichen 70 € wird Abgeltungssteuer erhoben. Statt normalerweise 26,375 € (inkl. Soli) zahlst du effektiv nur ca. 18,4 € Steuern – der Rest ist steuerfrei. Bei Mischfonds und Immobilienfonds funktioniert es analog mit den entsprechenden Prozentsätzen (siehe Tabelle oben).

Du als Anleger musst nichts weiter tun, die Depotbank wendet die Teilfreistellung automatisch an. Wichtig ist nur zu wissen, dass verschiedene ETFs unterschiedliche Teilfreistellungen haben können. Ein typischer MSCI World ETF (Aktien ETF) genießt 30 % Steuerfreiheit. Ein globaler Mischfonds ETF hätte nur 15 %. Die Info über die Fondsart und die Teilfreistellung ist meist im steuerlichen Informationsblatt des ETFs oder auf der Webseite der Fondsgesellschaft zu finden.

(Für mehr Hintergrund lies unseren Artikel Teilfreistellung bei ETFs: Wie viel ist steuerfrei?, der die neuen Regeln seit 2018 genau beleuchtet.)

30 % steuerfrei; Vorabpauschale wird angerechnet

Freistellungsauftrag

Mit einem Freistellungsauftrag stellst du sicher, dass deine Bank keine Abgeltungssteuer von deinen Kapitalerträgen abzieht, solange du unter dem Sparer-Pauschbetrag bleibst. Wie erwähnt, beträgt dieser Freibetrag 1.000 € pro Person und Jahr. Ohne Freistellungsauftrag würde die Bank bei jeder Zinsgutschrift, Dividendenzahlung oder realisiertem Gewinn sofort die 25 % Abgeltungssteuer einbehalten – selbst wenn du insgesamt noch unter 1.000 € Erträge im Jahr hast. Das Geld müsstest du dir mühsam über die Steuererklärung zurückholen. Mit einem rechtzeitigen Freistellungsauftrag verhinderst du das.

So richtest du den Freistellungsauftrag ein: In der Regel kannst du in deinem Online-Banking oder Depotkonto ein Formular ausfüllen. Du gibst dort deinen gewünschten Freibetrag (bis max. 1.000 € bzw. 2.000 €) an und verteilst ihn auf deine Banken. Du benötigst dafür deine Steuer-ID. Wichtig: Die Summe aller Freistellungsaufträge darf nicht mehr als 1.000 € betragen, sonst würdest du mehr Erträge steuerfrei stellen als erlaubt. Hast du z.B. zwei Depots, könntest du etwa 700 € Freibetrag bei Bank A und 300 € bei Bank B angeben. Achte auch darauf, dass der Auftrag jährlich gilt – er sollte idealerweise vor Jahresbeginn erteilt werden und kann jederzeit für die Zukunft angepasst oder widerrufen werden.

Was passiert, wenn du keinen Auftrag erteilst? Dann wird von allen Erträgen Steuer abgezogen, auch wenn du eigentlich noch Freibetrag hättest. Das ist aber kein Beinbruch: Zu viel einbehaltene Steuer kannst du im Nachhinein über die Steuererklärung zurückfordern. Trotzdem ist es bequemer, direkt einen Freistellungsauftrag zu nutzen, damit du sofort mehr von deinen ETF-Erträgen hast.

Kurz zusammengefasst: Richte bei deiner Bank einen Freistellungsauftrag über bis zu 1.000 € ein (bzw. 2.000 € bei Ehepaaren). So bleiben Zinsen, Dividenden und andere Kapitalerträge bis zu diesem Betrag steuerfrei. Wenn du mehrere Depots hast, verteile den Betrag geschickt auf alle Institute. Aber überschreite insgesamt nicht die 1.000 € – sonst läufst du Gefahr, dass zu viel steuerfrei gestellt wird, was das Finanzamt nicht erlaubt.

(Weitere Tipps findest du in unserem Guide Freistellungsauftrag optimal nutzen, der dir Schritt für Schritt zeigt, wie du den Steuerfreibetrag am besten ausschöpfst.)


Verlustverrechnung

Auch Verluste gehören zum Investieren dazu – doch zum Glück kannst du Verluste aus ETFs und anderen Wertpapieren steuerlich verrechnen. Deine Bank führt dafür automatisch Verlustverrechnungstöpfe. Das klingt kompliziert, passiert aber im Hintergrund: Verdienst du durch den Verkauf eines ETFs Geld und machst an anderer Stelle Verluste, verrechnet der Broker beides, bevor er Steuern abführt. Dadurch zahlst du insgesamt weniger Steuern, weil die Gewinne durch die Verluste gemindert werden.

Folgende Regeln gelten bei der Verlustverrechnung in Deutschland:

  • Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen: Verluste aus Aktien dürfen nur gegen Gewinne aus Aktiengeschäften verrechnet werden.
    Aktienverluste dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden (nur Einzelaktien). ETF-Verluste/-Gewinne laufen im allgemeinen Verlusttopf.
  • Verluste aus anderen Kapitalanlagen mit allen Erträgen: Verluste aus anderen Wertpapieren – etwa Anleihen, Fonds, ETFs ohne Aktienfokus oder Zertifikaten – können mit sämtlichen Kapitalerträgenverrechnet werden (auch mit Aktiengewinnen).
  • Verlusttopf vor Freibetrag: Zuerst gleicht die Bank Verluste mit Gewinnen innerhalb des Depots aus, dann wird der Sparer-Pauschbetrag angewendet.
  • Mehrere Depots: Wenn du bei mehreren Banken Depots hast, erfolgt die Verrechnung nur pro Bank. Übrige Verluste lässt du dir am Jahresende am besten per Verlustbescheinigung bestätigen, um sie in der Steuererklärung mit Gewinnen bei anderen Banken verrechnen zu können.

Beispiel 1 – Aktien-Verluste: Du verkaufst Aktie A mit 200 € Verlust. Gleichzeitig verkaufst du Aktie B mit 300 € Gewinn. Da beide im Aktien-Verlusttopf landen, verrechnet die Bank 200 € Verlust mit 300 € Gewinn. Übrig bleibt ein steuerpflichtiger Gewinn von 100 €, auf den Abgeltungssteuer anfällt. Die 200 € Verlust hast du effektiv genutzt, um die Steuer auf einen Teil des Gewinns zu sparen. Wären Gewinn und Verlust gleich groß (je 300 €), müsstest du überhaupt keine Steuer zahlen – sie heben sich auf. Ein eventueller Restverlust (wenn die Verluste größer sind als die Gewinne) wird ins nächste Jahr vorgetragen und kann dann verrechnet werden.

Beispiel 2 – ETF-Verlust und Zinsen: Du verkaufst Anteile eines ETF mit 500 € Verlust. Außerdem hast du 200 € Zinsen aus einem Festgeldkonto im selben Jahr. Hier greift der allgemeine Verlusttopf: Der ETF-Verlust (500 €) verrechnet sich mit den 200 € Zinsen. Netto bleiben 300 € Verlust übrig, die ins nächste Jahr übertragen werden. Auf die 200 € Zinsen zahlst du keine Abgeltungssteuer, weil der Verlust sie komplett neutralisiert hat.

Wichtig: Du musst dich nicht selbst um die Verlustverrechnung kümmern. Das passiert automatisch in deinem Depot. In deiner Jahressteuerbescheinigung weist die Bank aus, welche Verluste verrechnet oder vorgetragen wurden. Nur wenn du mehrere Depots hast oder bestimmte Verlustarten (z.B. aus Termingeschäften) separat behandeln willst, wird es etwas aufwändiger – dann lohnt sich der Gang zur Steuerberaterin oder ein genauer Blick in unseren speziellen Steuer-Ratgeber.


Quellensteuer bei Auslandsinvestments

Investierst du mit ETFs international, bekommst du es indirekt auch mit ausländischer Quellensteuer zu tun. Quellensteuer bedeutet: Das Land, in dem ein Unternehmen sitzt, behält von einer Dividendenausschüttung einen Teil ein, bevor die Dividende bei dir oder deinem Fonds ankommt. Viele Länder erheben solch eine Steuer auf Dividenden für Ausländer. Typische Beispiele sind USA (15 %) oder Schweiz (35 %). Diese Steuern mindern die ausgeschütteten Erträge, die dein ETF oder du erhältst.

Wie betrifft das ETF Anleger? Nehmen wir an, dein ETF enthält US-Aktien. Wenn eine US-Firma Dividende zahlt, gehen zunächst 15 % an die USA. Dein ETF (sofern er in Irland oder Deutschland domiziliert ist) erhält nur 85 % der Dividende. Auf Anlegerebene fallen dann in Deutschland noch die Abgeltungssteuer auf die erhaltenen 85 % an. Dank des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den USA können 15 % Quellensteuer angerechnetwerden – allerdings läuft das bei ETFs im Hintergrund über die Teilfreistellung. Du kannst die ausländische Steuer nicht direkt selbst zurückholen, da sie bereits auf Fondsebene abgeführt wurde.

Bei direkten Auslandsaktien ist es etwas anders: Hier kannst du die Quellensteuer in der Steuererklärung anrechnen. Beispiel: Du hältst eine US-Aktie im Depot und bekommst 100 € Dividende. Die USA ziehen 15 € ab, 85 € landen bei dir. In Deutschland würde auf 100 € eigentlich 25 € Abgeltungsteuer fällig. Durch die Anrechnung der 15 € US-Quellensteuer zahlst du aber nur noch 10 € an den deutschen Fiskus. Unterm Strich bleiben die üblichen 25 % Gesamtsteuer, verteilt auf zwei Länder.

Bei ETFs übernimmt wie gesagt die Teilfreistellung die Funktion, ausländische Vorbelastungen auszugleichen. So sorgt z.B. bei einem Aktien ETF die 30 % Steuerfreiheit auch dafür, dass die nicht anrechenbaren Quellensteuern etwas abgefedert werden. Als Privatanleger brauchst du dich im Alltag nicht aktiv darum zu kümmern – deine Nettoerträge werden automatisch besteuert, was an ausländischer Steuer schon abgezogen wurde, ist quasi “vorweg” weg. Wichtig ist nur zu verstehen, dass je nach Fondsdomicil unterschiedliche Quellensteuer-Effekte bestehen: Viele beliebte ETFs sitzen in Irland, da dort die Quellensteuer auf US-Dividenden nur 15 % beträgt (durch Abkommen USA–Irland). Ein ETF in Luxemburg oder direkt in den USA hätte teils höhere Abzüge. Solche Details berücksichtigen die ETF-Anbieter aber bereits bei der Fondsstruktur.

(Eine Übersicht zur Quellensteuer bei ETFs im Ausland – inklusive Vergleichen USA, Irland, Luxemburg – findest du in unserem entsprechenden Ratgeber. Dort erfährst du auch, wie du ggf. zu viel gezahlte Quellensteuer zurückfordern kannst.)


Das richtige Depot für ETF-Anleger (steuerliche Perspektive)

Nicht nur der ETF selbst, auch das Depot spielt eine Rolle dabei, wie einfach du deine Steuerangelegenheiten handhaben kannst. Grundsätzlich gilt: Wenn du dein Depot bei einer deutschen Bank oder Online-Broker führst, hast du den geringsten Aufwand. Deutsche Depotanbieter ziehen die Abgeltungssteuer automatisch ab, führen Freistellungsaufträge für dich aus und erstellen Jahressteuerbescheinigungen. Dadurch musst du dich im Normalfall um kaum etwas kümmern – Steuern auf deine ETFs werden direkt abgewickelt. Für Einsteiger und die meisten Fortgeschrittenen ist das ideal.

Worauf solltest du also bei der Depot-Wahl achten? Ein gutes ETF-Depot zeichnet sich neben günstigen Gebühren vor allem dadurch aus, dass es steuerliche Features bietet:

  • Automatische Abführung der Steuern: Dein Broker sollte alle anfallenden Steuern (Abgeltungssteuer, Soli, ggf. Kirchensteuer) sofort abführen. Das ist bei nahezu allen etablierten Anbietern in Deutschland der Fall.
  • Freistellungsauftrag bequem einrichten: Achte darauf, dass du direkt online einen Freistellungsauftrag einrichten und anpassen kannst. So stellst du sicher, dass du deinen Steuerfreibetrag optimal nutzt.
  • Verlustverrechnungstöpfe und Steuerübersicht: Gute Depotanbieter zeigen dir transparent an, wie viele Verluste noch vortragsfähig sind und welche Steuern bereits abgeführt wurden. Eine jährliche Steuerbescheinigung zur einfachen Verwendung in der Steuererklärung sollte selbstverständlich sein.
  • Keine unnötige Mehrarbeit: Vermeide für den Start ausländische Broker ohne deutschen Steuerservice. Bei diesen müsstest du alle ETF-Erträge selbst in der Steuererklärung angeben und die Steuern ans Finanzamt abführen. Das lohnt sich meist nur für sehr erfahrene Anleger mit speziellen Bedürfnissen.

Unser Fazit aus steuerlicher Sicht: Das „richtige“ Depot für ETF-Anleger ist eines, das dir die Steuer so leicht wie möglich macht. Die meisten modernen Online-Broker und Banken in Deutschland erfüllen diese Voraussetzung. Such dir also ein Depot mit gutem Service, niedrigen Kosten und zuverlässiger Steuerabwicklung. In unserem Depot-Vergleich stellen wir dir die besten ETF-Broker vor – dort findest du sicherlich einen Anbieter, der sowohl preislich attraktiv ist als auch deine steuerlichen Belange optimal handhabt.

Deutscher Broker reduziert Steueraufwand

Das Wichtigste auf einen Blick

  • 25 % Abgeltungssteuer auf alle ETF-Erträge (z.B. Kursgewinne, Dividenden), zzgl. 5,5 % Soli und ggf. Kirchensteuer. Insgesamt ca. 26–28 % Steuern – automatisch von der Bank abgeführt.
  • Sparer-Pauschbetrag: 1.000 € pro Jahr (Singles) bzw. 2.000 € (Ehepaare) deiner Kapitalerträge bleiben steuerfrei. Freistellungsauftrag nicht vergessen! Damit nutzt du diesen Freibetrag direkt im laufenden Jahr.
  • Vorabpauschale: Für thesaurierende ETFs kann jährlich eine kleine Steuer anfallen, wenn der ETF im Vorjahr Gewinne gemacht hat. Die Bank zieht sie automatisch Anfang Januar ein. Mit einem ausreichenden Freistellungsauftrag kannst du die Vorabpauschale abdecken.
  • Quellensteuer im Ausland: Bei Auslands ETFs bzw. ausländischen Aktien fallen oft Quellensteuern an (z.B. USA 15 %). Diese werden auf die deutsche Steuer angerechnet oder durch Teilfreistellung abgemildert. Du zahlst letztlich nur einmal Steuern auf deine Erträge.
  • Teilfreistellung: 30 % der Erträge aus Aktien ETFs sind steuerfrei (bei Mischfonds 15 %, Immobilienfonds 60/80 %). Du zahlst Abgeltungssteuer nur auf den verbleibenden Anteil. Das reduziert effektiv deine Steuerlast auf ETF-Gewinne.
  • Verlustverrechnung: Verluste werden im Depot automatisch mit Gewinnen verrechnet. Aktienverluste gleichen nur Aktiengewinne aus; alle anderen Verluste können gegen sämtliche Kapitalerträge wirken. Nicht genutzte Verluste werden ins nächste Jahr vorgetragen.
  • Richtiges Depot: Wähle einen Broker mit automatischer Steuerabführung und gutem Service. Dann musst du dich um die Besteuerung deiner ETFs kaum kümmern und kannst dich auf das Investieren konzentrieren.

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Häufige Fragen – FAQs

Über den Autor

Fabian K. – Privatanleger seit 2005, Fokus ETF-Strategien & Brokervergleiche.

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