Teilfreistellung bei ETFs

Wieviel ist steuerfrei?

Teilfreistellung bei ETFs: Wie viel ist steuerfrei?

Alle Angaben basieren auf dem deutschen Investmentsteuergesetz (seit 2018, Stand: 2025).

Nach der Investmentsteuerreform 2018 gilt: 30 % deiner Gewinne bei klassischen Aktien ETFs sind steuerfrei. Das bedeutet, nur 70 % deiner ETF-Gewinne werden mit der Abgeltungssteuer belastet – 30 % bleiben frei. Deine Depotbank wendet diese Regel automatisch an. Im Folgenden erfährst du, wie die Teilfreistellung funktioniert und was du sonst noch zur Besteuerung von ETFs wissen musst.

Was ist die Teilfreistellung?

Teilfreistellung bedeutet, dass ein bestimmter Anteil der Erträge aus Investmentfonds (z.B. ETFs) nicht versteuert wird. Hintergrund ist, dass Fonds auf Fondsebene bereits Steuern zahlen (z.B. auf Dividenden oder Immobiliengewinne). Als Ausgleich wird ein Teil der Abgeltungssteuer auf Fondserträge wieder freigestellt. Seit dem Investmentsteuergesetz 2018 gilt für verschiedene Fondsarten ein festgelegter steuerfreier Anteil der Erträge. Deine Depotbank rechnet die Teilfreistellung automatisch an. Du musst nichts extra beantragen.

Teilfreistellung nach Fondsart

Die Höhe der Teilfreistellung hängt vom Typ des Fonds ab. Für die wichtigsten Fondsarten gelten aktuell folgende Sätze:

Teilfreistellung bei Fonds & ETFs
Fondsart Kriterium Teilfreistellung (steuerfrei)
Aktienfonds / Aktien-ETFs ≥ 51 % Aktienanteil 30 %
Mischfonds ≥ 25 % Aktienanteil 15 %
Offener Immobilienfonds (Inland) ≥ 51 % inländische Immobilien 60 %
Offener Immobilienfonds (Ausland) ≥ 51 % Auslands-Immobilien 80 %
Sonstige Fonds (z. B. Anleihen-ETFs) kein Aktienanteil 0 %

Diese Werte stammen aus dem deutschen Investmentsteuergesetz. Für gängige ETFs mit vollem Aktienanteil (z.B. MSCI World, DAX) bedeutet das: 30 % deiner Gewinne sind steuerfrei. Deine Depotbank wendet die Teilfreistellung automatisch an.

Visuelle Zwischenüberschrift zur Teilfreistellung bei ETFs

Besteuerung von ETFs

Auf den verbleibenden Teil deiner Gewinne fällt die Abgeltungssteuer an (pauschal 25 %), zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Dies gilt sowohl für Verkaufserlöse als auch für Dividenden oder die Vorabpauschale aus deinem ETF. Praktisch heißt das: Du verkaufst ETF-Anteile mit 100 € Gewinn – deine Bank behält normalerweise 25 € Abgeltungsteuer (zzgl. Soli) ein. Dank der Teilfreistellung werden aber nur 70 € besteuert. Auf diese 70 € zahlt du 25 % Abgeltungssteuer (17,50 €) plus Solidaritätszuschlag, die restlichen 30 € bleiben komplett steuerfrei. Die Depotbank zieht die Steuern in der Regel automatisch ab.

Beispielrechnung (Aktien-ETF):
Gewinn: 100 €
30 € bleiben steuerfrei (Teilfreistellung)
70 € sind steuerpflichtig
Steuer (25 % Abgeltungssteuer + 5,5 % Solidaritätszuschlag) ≈ 18,50 € (anstelle von ~26,40 € auf die vollen 100 €)

Die Teilfreistellung gilt sowohl für ausschüttende als auch für thesaurierende ETFs (bei letzteren versteuerst du jährlich die Vorabpauschale). Die Bank berechnet die Vorabpauschale und die Teilfreistellung automatisch im Hintergrund – du musst dich um nichts kümmern.


Steuern sparen mit ETF Gewinnen

Sparer Pauschbetrag nutzen (1.000 € Freibetrag)

Jeder Anleger (Single) hat einen Steuerfreibetrag von 1.000 € pro Jahr (Paare: 2.000 €). Bis zu dieser Höhe sind alle Kapitalerträge steuerfrei. Dazu musst du einen Freistellungsauftrag bei deiner Depotbank einrichten. Das stellt sicher, dass die Bank unterhalb dieses Betrags keine Abgeltungssteuer einbehält. Ohne Freistellungsauftrag würde die Bank sofort 25 % Steuer abziehen und du müsstest sie dir später per Steuererklärung zurückholen. Den Freistellungsauftrag richtest du bequem in deinem Online-Banking ein.

Verlustverrechnung

Aktienverluste dürfen nur mit Aktiengewinnen (im Aktien-Verlustverrechnungstopf) verrechnet werden. Ein Transfer in den Sonstigen Topf ist nicht möglich. Verluste aus ETFs (beim Verkauf realisiert) landen im Sonstigen Verlustverrechnungstopf und können mit allen Gewinnen im Sonstigen Topf verrechnet werden (Zinsen, Dividenden, Fonds-/ETF-Gewinne, andere Wertpapiere außer Aktien). Wichtig: Aktiengewinne können nicht mit Verlusten aus dem Sonstigen Topf verrechnet werden.

Depotwechsel

Wenn du dein Depot zu einem anderen Anbieter wechselst, achte darauf, deinen Freistellungsauftrag mitzunehmen. Beim Depotwechsel überträgst du einfach deine Freistellungsaufträge an die neue Bank. So bleibt dein Sparer-Pauschbetrag dort gültig und du zahlst weiterhin nur Steuern auf Erträge oberhalb des Freibetrags.


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Häufige Fragen (FAQs)

Was ist der Unterschied zwischen Teilfreistellung bei Aktienfonds und Mischfonds?

Der Unterschied in der Teilfreistellung bei Aktienfonds und Mischfonds liegt im erforderlichen Aktienanteil: Für die volle Teilfreistellung bei ETFs und Aktienfonds (30 %) ist ein Mindestanteil von 51 % erforderlich. Mischfonds, die lediglich 25 % Aktien halten müssen, erhalten nur eine Teilfreistellung von 15 % der Erträge.

Welche Rolle spielt der Freistellungsauftrag bei der Besteuerung von ETFs?

Der Freistellungsauftrag ist ein wichtiger Hebel bei der Besteuerung von ETFs. Er stellt sicher, dass deine Kapitalerträge (inklusive ETF-Gewinne) bis zum Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € (Singles) bzw. 2.000 € (Paare) steuerfrei bleiben, bevor die Abgeltungssteuer und die Teilfreistellung bei ETFs zur Anwendung kommen.

Wie werden Verluste aus ETFs und Aktien bei der Steuer verrechnet?

Im Rahmen der Besteuerung von ETFs landen Verluste aus ETFs im sogenannten Sonstigen Verlustverrechnungstopf und können nur mit anderen „sonstigen“ Gewinnen (Zinsen, Dividenden, Fonds-/ETF-Gewinne) verrechnet werden. Eine Verrechnung mit reinen Aktiengewinnen ist nicht möglich.

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